Suchfunktion

Schadensersatzklagen gegen die Deutsche Bausparkasse Badenia AG

Datum: 15.06.2012

Kurzbeschreibung: - die "zweite Prozesswelle" erreicht das Oberlandesgericht Karlsruhe

Der unter anderem für das Bankenrecht zuständige 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hatte bis Ende April 2012 ca. 560 Berufungsverfahren der „ersten Prozesswelle“ zum Abschluss gebracht, davon ca. 10 % durch Urteil, die Mehrheit der übrigen durch Vergleiche regelmäßig nach mündlicher Verhandlung.

Bei dem Landgericht Karlsruhe sind gegen Ende 2011 erneut ca. 370 Verfahren eingegangen, die ersten Entscheidungen des Landgerichts Karlsruhe liegen mittlerweile vor.
Der Senat hat in vier Berufungsverfahren (Az. 17 U 45/12, 17 U 24/12,
17 U 71/12, 17 U 81/12) Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf

Dienstag, den 24. Juli 2012, 11.00 Uhr, Saal 212
im Oberlandesgericht Karlsruhe, Hoffstraße 10, Karlsruhe

Die „neuen Verfahren“ sind von anderen rechtlichen Schwerpunkten geprägt. Sie werfen insbesondere Fragen zur Verjährung und zu einer Pflichtverletzung wegen eines Wissensvorsprungs der Bausparkasse im Zusammenhang mit einer Täuschung der Anleger über Innenprovisionen durch den Vertrieb auf.

Im Vorfeld der neuen Serie hatte sich der Senat bereits in einem Beschwerdeverfahren betreffend ein Prozesskostenhilfegesuch von Anlegern (Beschluss vom 29.05.2012 - Az. 17 W 36/12) mit zwei Rechtsfragen zu befassen, nämlich mit dem Einwand der rechtskräftigen Abweisung der Schadensersatzansprüche in einem früheren Rechtstreit der Anleger und mit der Verjährungseinrede der Beklagten.

Die Antragsteller, ein Kraftfahrzeugmechaniker und seine Ehefrau, hatten 1996 zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital durch einen Vermittler geworben eine Eigentumswohnung in Wuppertal gekauft. Zur Finanzierung des Gesamtaufwandes schlossen sie einen Darlehensvertrag mit der von der Bausparkasse Badenia AG vertretenen X-Bank, ein sog. Vorausdarlehen, und zwei nacheinander anzusparende Bausparverträge mit der Bausparkasse.

Sie stellten beim Landgericht Karlsruhe Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage gegen die Bausparkasse wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht bei dem Kauf und der Finanzierung dieser Immobilie. Das Landgericht hat diesen Antrag mangels Erfolgsaussicht der Klage zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Antragsteller hat der 17. Zivilsenat diesen Beschluss aufgehoben und die Sache an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen. Im Gegensatz zum Landgericht hat der Senat die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Schadensersatzklage im Rahmen der gebotenen summarischen Betrachtung bejaht.

Obwohl eine erste Schadensersatzklage der Antragsteller im Jahre 2001 gescheitert sei, stehe die Rechtskraft dieses Urteils der beabsichtigten neuen Klage nicht entgegen, soweit die Antragsteller sie auf den Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung über die Höhe der tatsächlichen Vertriebsvergütungen stützten. Die nunmehr geltend gemachte Pflichtverletzung - unterlassene Aufklärung über eine erkannte Täuschung der Anleger über Innenprovisionen durch den Vertrieb - gehöre nicht zu dem im Vorprozess vorgetragenen Lebenssachverhalt. Jede Pflichtverletzung sei gesondert als unterschiedlicher Streitgegenstand zu sehen, auch wenn sie in einem einheitlichen Beratungsvorgang begangen worden sei.

Auch der Erfolg der Verjährungseinrede der Beklagten sei entgegen der Auffassung des Landgerichts zumindest zweifelhaft. Die dreijährige Verjährungsfrist laufe erst ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Anspruchs. Bei mehreren in Rede stehenden Pflichtverstößen beginne die regelmäßige Verjährungsfrist gesondert für jede einzelne Aufklärungspflichtverletzung zu laufen. Für die hier geltend gemachte Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Täuschung über Innenprovisionen könne nicht festgestellt werden, dass dem Rechtsanwalt der Antragsteller bereits bei der früheren Klageerhebung Umstände bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben seien, die eine Aufklärungspflicht der Bausparkasse unter dem Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung der Anleger durch die Vermittler begründeten. Die Täuschung des Vermittlers durch Fehlangaben zum Anlageobjekt oder zur Rendite oder zu den Innenprovisionen begründe eine Haftungsverantwortlichkeit der Bank oder der Bausparkasse, die sich auf die Rolle des Kreditgebers beschränke, nur dann, wenn sie sich selbst arglistig verhalte bzw. an unlauteren Machenschaften von Verkäufern oder Vertrieb beteiligt sei oder hierüber einen Wissensvorsprung habe. Einen solchen Wissensvorsprung der beklagten Bausparkasse hätten die Antragsteller im Vorprozess auch nicht geltend gemacht. Allein der Umstand, dass sie seinerzeit die „versteckten Innenprovisionen“ zum Thema ihres Klagevorbringens gemacht hätten, sei nicht entscheidungserheblich, da sie damals weder gewusst noch vorgetragen hätten, dass die Bausparkasse von dieser Täuschung Kenntnis gehabt habe.

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 29.05.2012
- 17 W 36/12 -

Fußleiste