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Oberlandesgericht Karlsruhe erlässt Musterentscheid im Verfahren gegen die MLP AG und einen früheren Vorstandsvorsitzenden: Bilanzierungsfehler vorhanden, aber kein Vorsatz bezüglich fehlerhafter Finanzkennzahlen feststellbar

Datum: 19.11.2012

Kurzbeschreibung: 

In 32 Parallelverfahren machen Aktionäre der MLP AG bei dem Landgericht Heidelberg Schadensersatzansprüche gegen diese und teils gegen ihren früheren Vorstandsvorsitzenden mit dem Vorwurf geltend, den beiden Beklagten falle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Anleger wegen der Veröffentlichung fehlerhafter Kapitalmarktinformationen in den Jahren 1998 bis 2002 in Form von Ad-hoc-Mitteilungen, Geschäftsberichten, Pressemitteilungen und Interviews zur Last. Der Gesamtbetrag der Schadensersatzforderungen beläuft sich auf über 30 Millionen Euro. Die Kläger haben sogenannte Musterfeststellungsanträge nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) gestellt. Das Landgericht Heidelberg hat am 30.12.2008 einen Vorlagebeschluss erlassen und dem Oberlandesgericht Karlsruhe mehrere Feststellungsziele vorgelegt, um so eine einheitliche Klärung der Anspruchsvoraussetzungen herbeizuführen. Das Oberlandesgericht hat einen Musterkläger bestimmt.
Die Musterbeklagte zu 1 MLP AG ist die Führungsholding der aus mehreren Gesellschaften bestehenden MLP-Gruppe, welche Bank- und Versicherungsdienstleistungen erbringt und in deren Vorstand seit 1999 als Vorstandsvorsitzender - der Musterbeklagte zu 2 war. Eine maßgebliche Rolle in diesem Verfahren spielen zwei Tochtergesellschaften, die MLP Finanzdienstleistungen AG (MLP FDL) und die - mittlerweile veräußerte - MLP Lebensversicherung AG (MLP Leben). Während die MLP Leben unter anderem eigene fondsgebundene Lebensversicherungen anbot, betätigte sich die MLP FDL als Versicherungsmaklerin, wozu sie sich selbstständiger Handelsvertreter bediente. Die Produkte der MLP Leben wurden über ein Vertriebsnetz von Vermittlern der MLP FDL vertrieben. Die MLP FDL erhielt aufgrund eines mit der MLP Leben geschlossenen Courtagevertrages für die Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen Provisionen, deren Auszahlung im Gegensatz zu dem in dieser Zeit branchenüblichen Provisionsmodell auf die Dauer der Beitragszahlung, höchstens jedoch auf 12 Jahre, verteilt wurde. Der Musterkläger macht Schadensersatzansprüche wegen einer Verbreitung von fehlerhaften Kennzahlen aus Konzernbilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen geltend, die auf der bilanziellen Behandlung der Erträge aus Factoring- und Rückversicherungsgeschäften dieser beiden Tochtergesellschaften beruhen.
Die der MLP FDL zukünftig zustehenden Provisionen aus dem Versicherungsgrundgeschäft waren Gegenstand von Factoringverträgen. Die Einnahmen aus diesen Factoringgeschäften wurden in den nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu erstellenden Jahresabschlüssen der MLP FDL in voller Höhe als Erträge verbucht. Rückstellungen für das Risiko des Bestands und der Durchsetzbarkeit der abgetretenen Forderungen wurden jedoch in den Jahren 1998 bis 2001 nicht oder nur in geringem Umfang gebildet.
Die MLP Leben vereinbarte mit einem Rückversicherer die Übernahme eines Teils der Risiken und Prämien. Für die Übernahme dieser Risiken sollte die MLP Leben Rückversicherungsbeiträge leisten, umgekehrt wurde die Zahlung von Rückversicherungsprovisionen an die MLP Leben vereinbart. Die aus dem Rückversicherungsvertrag erzielten Provisionen wurden in den Bilanzen der MLP Leben ertragswirksam ausgewiesen. Rückstellungen für Verbindlichkeiten wurden für das Rückversicherungsgeschäft nicht gebildet.
Der unter anderem für Verfahren nach dem KapMuG zuständige 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat nach Einholung eines umfangreichen Sachverständigengutachtens mit dem Musterentscheid vom 16.11.2012 festgestellt, dass die MLP FDL gegen das gesetzliche Gebot zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten verstoßen hat, indem sie Erlöse aus den von ihr in den Jahren 1998 bis 2001 betriebenen Factoringgeschäften gewinnerhöhend in die Gewinn- und Verlustrechnung eingestellt hat, aber die gesetzlich vorgeschriebenen Rückstellungen für daraus resultierende Einstandspflichten gegenüber dem jeweiligen Factor nicht gebildet und nicht gewinnmindernd in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen hat. Er hat weiter festgestellt, dass die MLP Leben im Zeitraum vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2002 gegen ihre Passivierungspflicht verstoßen hat, indem sie für Rückversicherungsprovisionen aus einem Rückversicherungsvertrag keine passiven Rechnungsabgrenzungsposten gebildet habe, obwohl dies wegen des Provisionsmodells erforderlich gewesen wäre. Daran schließt sich die Feststellung an, dass jede auf der fehlerhaften Bilanzierungspraxis beruhende Kennzahl zum Konzernergebnis und Konzernumsatz der MLP AG fehlerhaft war.
Soweit der Musterkläger die Feststellung beantragt hat, dass der damalige Vorstandsvorsitzende billigend in Kauf genommen habe, dass die fehlerhaften Kennzahlen zum Konzernergebnis oder Konzernumsatz in Kapitalmarktinformationen der Beklagten verbreitet worden seien, dass er mit Schädigungsvorsatz gehandelt habe und dass die Verbreitung der fehlerhaften Kennzahlen sittenwidrig gewesen sei, und dies der MLP AG auch zuzurechnen sei, hat der Senat die Anträge zurückgewiesen.
Zur Frage der vorsätzlichen Verbreitung unrichtiger Kennzahlen hat der Senat ausgeführt, dass schon nicht festgestellt werden konnte, dass der frühere Vorstandsvorsitzende bei der Veröffentlichung der fehlerhaften Kennzahlen zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Hinreichende Anhaltspunkte, die für einen Schädigungsvorsatz und die Sittenwidrigkeit seines Handelns sprechen könnten, seien nicht ersichtlich. Gegen eine vorsätzliche Veröffentlichung fehlerhafter Bilanzkennzahlen sprächen unter anderem Umfang und Erkennbarkeit der festgestellten Bilanzierungsfehler. Der Rückstellungsbedarf aus den Factoringgeschäften habe nur mit erheblichem Aufwand und fundierten bilanzrechtlichen und versicherungsmathematischen Kenntnissen ermittelt werden können. Hinzu komme, dass der festgestellte Rückstellungsbedarf nicht den Schluss zulasse, dass von einer gravierenden Abweichung der zu beachtenden Bilanzierungsgrundsätze gesprochen werden könne, es liege insoweit jedenfalls keine grobe Unrichtigkeit der Bilanz vor. Auch habe kein Anlass für die Annahme bestanden, dass wegen der unterlassenen Rückstellungen für Factoringgeschäfte konkrete Schadensfolgen bei den Anlegern zu erwarten gewesen seien. Der errechnete Rückstellungsbedarf aus den Factoringgeschäften führe nicht dazu, dass die von MLP AG veröffentlichten Gewinnwachstumsraten von 30 Prozent signifikant unterschritten worden wären. Auch bei einer Berücksichtigung des Rückstellungsbedarfs hätte für die Geschäftsjahre 1998 bis 2001 ein stetig ansteigendes Konzernergebnis zwischen 46,5 Millionen Euro und 145,4 Millionen Euro ausgewiesen werden können. Mangels grober Unrichtigkeit der Bilanzierung fehle es auch an einem Umstand, der die Sittenwidrigkeit begründen könnte. Ein sittenwidriges Verhalten liege nur dann vor, wenn die Handlung gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoße. Gemessen daran seien die Voraussetzungen schon aufgrund der Komplexität der Bilanzierungsfragen und der relativ geringen Auswirkungen auf das Bilanzergebnis nicht erfüllt. Eine vorsätzliche Veröffentlichung fehlerhafter Bilanzkennzahlen hinsichtlich des Verstoßes der MLP Leben gegen die Passivierungspflicht im Zusammenhang mit dem Rückversicherungsgeschäft scheide von vornherein aus. Der Verstoß gegen die Passivierungspflicht habe eine nachvollziehbare Grundlage in der damals üblichen Bilanzierungspraxis. Für das hier vereinbarte neuartige Provisionsmodell gab es nach den Ausführungen des Sachverständigen seinerzeit keine publizierten Bilanzierungsgrundsätze. Demzufolge sind auch Anhaltspunkte, die hinsichtlich der Bilanzierung des Rückversicherungsgeschäfts den Vorwurf der bewussten Schädigung bzw. der Sittenwidrigkeit rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 16.11.2012 - 17 Kap 1/09 -

Der gesamte Text des Beschlusses wird im Klageregister des Bundesanzeigers veröffentlicht und ist jedermann unter der Internetadresse www.bundesanzeiger.de zugänglich.

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