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Kein hinreichender Verdacht der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens oder einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

Datum: 19.12.2011

Kurzbeschreibung: 


Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat mit Beschluss vom heutigen Tage die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Freiburg – Zweigstelle Lörrach – gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 28. März 2011 verworfen, mit dem die Anklage gegen einen Angeschuldigten mit rechtsextremer Gesinnung wegen waffenrechtlicher Verstöße zum Schöffengericht Lörrach zugelassen, der hinreichende Verdacht der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens jedoch verneint und das Hauptverfahren insoweit nicht eröffnet worden war.

Die Staatsanwaltschaft Freiburg – Zweigstelle Lörrach – hatte dem Angeschuldigten mit Anklage vom 23.08.2010 neben einer Straftat der unerlaubten Verwahrung eines Sturmgewehrs mit Zubehör sowie dreier Patronen Munition und einer Ordnungswidrigkeit des Mitsichführens von einem Gürtelmesser und zwei Einhandmessern vorgeworfen, Chemikalien, Vorrichtungen und Anleitungen, welche zum Bau von Bomben geeignet waren, besorgt und in den von ihm genutzten Räumen in einem Anwesen im Raum Lörrach aufbewahrt zu haben, um sie bei gegebenem Anlass zu einem zünd- und detonationsfähigen Material zu verbinden und sodann einen Sprengstoffanschlag gegen politische Gegner zu verüben. Aus den Chemikalien, die er zwischen Februar 2008 und Ende Januar 2009 über das Internet bezogen und die man größtenteils bei der Wohnungsdurchsuchung im August 2009 sichergestellt hatte, sei die Herstellung von etwa zwei Kilogramm eines explosionsgefährlichen Gemischs und die Synthese von etwa 100 Gramm Initialsprengstoff möglich gewesen. Weiter fand man einen Stahlrohrkörper nebst Schlusskappen auf, der eine Sprengstoffmasse von maximal 100 Gramm fassen und im Explosionsfalle etwa die Sprengwirkung einer Handgranate entfalten könne. Zudem wurden bei der Durchsuchung drei Handbücher zum Thema Sprengstoff, ein aus Wäscheklammern und Kupferdraht selbstgefertigter Zünder sowie eine funktechnische Vorrichtung zur Zündauslösung von Pyrotechnik sichergestellt. Schon in der Anklage hatte die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass nach den durchgeführten Ermittlungen kein Nachweis dafür zu erbringen sei, dass die aufgefundenen Chemikalien und Vorrichtungen sowie Waffen gezielt zur Vorbereitung eines Anschlages auf die Antifa Freiburg bereitgehalten worden seien.
Die zuständige 2. Große Strafkammer des Landgerichts Freiburg lehnte mit Beschluss vom 28.03.2011 die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen des Vorwurfs der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens ab. Was die waffenrechtlichen Verstöße angeht, ließ sie die Anklage hingegen zur Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Lörrach zu. Gegen die Nichteröffnungsentscheidung der Strafkammer legte die Staatsanwaltschaft Freiburg – Zweigstelle Lörrach – sofortige Beschwerde ein, über die der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden hat.

Der Senat hat dabei zunächst deutlich gemacht, dass eine Strafbarkeit des Angeschuldigten nach § 40 SprengstoffG ausscheidet, da die sichergestellten Chemikalien und sonstigen in diesem Zusammenhang untersuchten Gegenstände nach einem eingeholten Gutachten des Kriminaltechnischen Instituts des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg im Handel frei erhältlich sind und keinen waffenrechtlichen oder sprengstoffrechtlichen Erlaubnisvorschriften unterliegen. Hinweise darauf, dass der Angeklagte aus den Chemikalien bereits Sprengstoff hergestellt hatte, fanden sich nicht.

Es bestehe darüber hinaus auch kein hinreichender Tatverdacht der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens nach § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Verbindung mit § 308 Abs. 1 StGB. Mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln werde sich nicht nachweisen lassen, dass der Angeschuldigte bereits eine bestimmte Tat geplant oder zumindest konkrete Vorstellungen von der in Aussicht genommenen Tat im Hinblick auf ein Angriffsziel und den Angriffszeitpunkt entwickelt hätte. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der herrschenden Ansicht in der Literatur setzt der Straftatbestand der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens auch nach Auffassung des 2. Strafsenats voraus, dass die vorbereitete Tat in der Vorstellung des Täters bereits hinreichend konkretisiert ist. Bereits der Gesetzeswortlaut („zur Vorbereitung einer Straftat nach § 308 Abs. 1 StGB“) enthält ein finales Element und lege ein auf eine bestimmte Straftat zielgerichtetes Handeln nahe. Es gebe auch keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber Täter, die nur dann wegen der Vorbereitung eines Strahlungsverbrechens gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar seien, wenn sie zur Vorbereitung eines bestimmten Strahlungsdelikts handeln, gegenüber den Tätern, die ein Sprengstoffverbrechen gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorbereiten, durch höhere Anforderungen an die Strafbarkeit habe privilegieren wollen. Das Erfordernis einer in der Vorstellung des Täters bereits hinreichend konkretisierten Tat sei auch im Hinblick auf die weite Vorverlagerung der Strafbarkeit in den Vorfeldbereich der genannten Delikte angezeigt. Diese Auslegung der Vorschrift entspreche auch ersichtlich dem Willen des Gesetzgebers, der in Kenntnis der gefestigten Rechtsprechung und trotz einiger Änderungen des Strafgesetzbuches, die auch vor dem Hintergrund diverser Terroranschläge erfolgten, die Fassung des § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht verändert habe.

Zwar sei aufgrund des Durchsuchungsergebnisses davon auszugehen, dass der Angeschuldigte sich intensiv mit dem Thema eines Sprengstoffeinsatzes befasst habe. Auch unter Berücksichtigung offenbar von ihm stammender Äußerungen und Andeutungen in Internetchatprotokollen und E-Mails fänden sich jedoch keine konkreten Anschlagspläne oder –ziele oder Hinweise auf einen Zeitpunkt, zu dem an einen Einsatz des ohnehin noch herzustellenden Sprengstoffs gedacht gewesen sei.

Der 2. Strafsenat hat ferner geprüft, ob der Angeschuldigte der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 StGB hinreichend verdächtig ist, jedoch auch dies verneint. Für eine Strafbarkeit des Angeschuldigten nach § 89a Abs. 1 StGB (dem sogenannten „Terror-Camp-Gesetz“), der am 04.08.2009 in Kraft trat und mit dem nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere den Bedrohungen des internationalen Terrorismus auch durch Alleintäter begegnet werden sollte, bestehe keine Verurteilungswahrscheinlichkeit. Auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses lasse sich nicht der hinreichende Verdacht begründen, dass die Verwahrung der Chemikalien und sonstigen inkriminierten Gegenstände der Vorbereitung einer schweren Gewalttat diente, mit der er das Ziel verfolgt hätte, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Zwar seien hier – anders als in § 310 Abs. 1 Nr. 1 StGB – an die Anforderungen des Konkretisierungsgrades des Vorsatzes geringere Anforderungen zu stellen. Im Hinblick darauf, dass eine Strafbarkeit nach § 89a StGB jedoch voraussetzte, dass der Vorbereitungstäter, sofern er jedenfalls selbst auf die Begehung der Gewalttat abziele, deren Verwirklichung verfolgen und dabei um die Möglichkeit einer Staatsgefährdung wissen bzw. im Falle der Alleintäterschaft eine solche wohl sogar anstreben müsse, bedürfe es allerdings auch hier einer gewissen, die in Aussicht genommene Tat wenigstens grob umreißenden Vorstellung des Täters von der avisierten Gewalttat. Nach dem Ermittlungsergebnis sei jedoch nicht ersichtlich, dass und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Angeklagte einen gegen Personen gerichteten todbringenden Einsatz des noch herzustellenden Sprengstoffs überhaupt in Erwägung gezogen hätte oder ob aus seiner Sicht einer solchen Tat auch eine staatsgefährdende Bedeutung hätte zukommen sollen. Allein durch seine Befassung mit Sprengstoff und seine rechtsextreme Haltung könne dies nicht hinreichend belegt werden.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wurde demgemäß als unbegründet verworfen. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Freiburg ist damit rechtskräftig.

Oberlandesgericht Karlsruhe,
Beschluss vom 19.12.2011- 2 Ws 157/11
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Hinweise auf den Gesetzestext:

Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat § 89a StGB:
(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1. eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, ... zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder ...

2. Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt,

3. Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind, ...

Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion 308 StGB:
(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
...

Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens 310 StGB:
(1) Wer zur Vorbereitung

1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Abs.1 oder des § 309 Abs.2,

2. einer Straftat nach § 308 Abs.1, die durch Sprengstoff begangen werden soll,
...
Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 und der Nummer 3 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ... bestraft.





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