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Vorschau auf Verfahren im Jahr 2010
Datum: 15.04.2010
Kurzbeschreibung:
Beim 17. Zivilsenat, dem Bankensenat, mit seiner Spezialzuständigkeit unter anderem für Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften, Börsengeschäften, Kapitalanlageberatung und -vermittlung sowie für Musterentscheide nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) stehen folgende Verfahren zur Verhandlung und Entscheidung an:
a) Berufungsverfahren aufgrund von Schadensersatzklagen gegen die Deutsche Bausparkasse Badenia AG
Die Kläger, Erwerber sogenannter “Schrottimmobilien“, werfen der Beklagten Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Finanzierung und den Risiken des jeweiligen Anlageprojektes vor. Von den ca. 530 Berufungen sind in der Zwischenzeit über zwei Drittel erledigt, offen sind noch ca. 150 Verfahren. Zahlreiche Verfahren werden mittlerweile auf dem Vergleichswege erledigt, häufig jedoch erst, nachdem der Senat in der mündlichen Verhandlung zu den Erfolgsaussichten Stellung genommen hat. Weitere Verhandlungstermine sind derzeit vorgesehen für den 20. April, 15. Juni und 20. Juli 2010
b) Im Laufe des Jahres sind erste Verhandlungen zu erwarten in Verfahren, in denen es um den Erwerb von Zertifikaten der Emittentin „Lehmann Brothers Treasury“ Co. B.V. geht. Die Verfahren betreffen Schadensersatzforderungen von Käufern gegen Banken und Sparkassen wegen fehlerhafter Anlageberatung beim Verkauf von Zertifikaten der Emittentin „Lehmann Brothers Treasury Co.B.V“, die im Jahre 2007 erworben wurden. Am 15.09.2008 beantragte die Muttergesellschaft, die amerikanische Investmentbank Lehmann Brothers Holding Inc. Gläubigerschutz, am 08.10.2008 wurde über das Vermögen der niederländischen Lehmann Brothers Treasury Co.B.V. das Insolvenzverfahren eröffnet. Dadurch erlitten die Anlegen einen Totalverlust und wollen nun den Kaufpreis zurück. Sie werfen den beklagten Banken und Sparkassen unter anderem vor, nicht auf das Risiko des Totalverlustes hingewiesen und nicht über sogenannte Rückvergütungen (Vertriebsvergütungen der Banken für die Vermittlung der Zertifikate) aufgeklärt worden zu sein.
c) Ein Thema werden weiter bleiben Schadensersatzklagen wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Beitritt zu Medienfonds durch die Vermittlung von Banken. Die Fondsgesellschaft war zur Finanzierung und Verwertung von unter anderem Kino-, Fernseh- und Musikproduktionen begründet worden. Die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft entwickelte sich schlecht, die Kläger werfen der vermittelnden Bank falsche Darstellung der Rentabilität und der Risiken der Kapitalanlage und fehlende Hinweise auf Rückvergütungen („Kick-Back“) vor. Der Senat hat bereits 2009 (Urteile vom 03.03.2009 17 U 149/07 und 17 U 371/08 ) in solchen Fällen zusprechende Urteile des Landgerichts überwiegend bestätigt, weil die Bank den Kunden nicht darauf hingewiesen habe, dass sie Rückvergütungen von der Fondsgesellschaft erhalte. Diese Aufklärung sei aber nötig, um den Kunden einen Interessenkonflikt der Bank offen zu legen. In beiden Fällen hat die Beklagte vor dem Bundesgerichtshof Anerkenntnisse abgegeben (vgl. Anerkenntnisurteile des BGH vom 09.02.2010 XI ZR 117/09 und XI ZR 116/09). Am 30.04.2010 wird der 17. Zivilsenat in 9 weiteren ähnlichen Fällen zu entscheiden haben.
d) Am 04. Mai 2010 wird eine mündliche Verhandlung im ersten Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe stattfinden. Das Landgericht Heidelberg hatte am 30.12.2008 den dafür notwendigen Vorlagebeschluss erlassen. Beim Landgericht Heidelberg sind 30 Verfahren anhängig, in denen Aktionäre die MLP AG wegen unrichtiger Kapitalmarktinformation und sittenwidriger Schädigung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Dem Finanzdienstleister wird vorgeworfen, im Zeitraum 1999 bis 2002 gegen das gesetzliche Gebot zur Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten verstoßen zu haben, indem er Erlöse aus Factoringgeschäften gewinnerhöhend in die Gewinn- und Verlustrechnung eingestellt habe, aber nicht gewinnmindernd die gesetzlich vorgeschriebenen Rückstellungen für daraus resultierende Einstandspflichten gegenüber dem jeweiligen Factor, auch ein Darlehen sei unter Verstoß gegen bilanzrechtliche Grundsätze ergebniswirksam verbucht worden. Die so erzielten fehlerhaften Kennzahlen seien in Kapitalmarktinformationen verbreitet worden, die für die Kauf- oder Halteentscheidungen der Kläger ursächlich gewesen seien. Die Bilanzierungsfehler hätten dazu geführt, dass die im Konzernabschluss ausgewiesenen Steigerungsraten - im wesentlichen Wachstumsraten von 30 % - nicht erreicht worden und in der Folge die Aktienkurse sehr stark zurückgegangen seien.