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Grenzen der Haftung eines Prominenten bei Werbung für eine Kapitalanlage

Datum: 29.04.2010

Kurzbeschreibung: 

Der frühere Bundesverteidigungsminister und langjährige Bundestagsabgeordnete Prof. Dr. Rupert Scholz war vom Landgericht Mosbach 2007 in einem Prozess um fehlgeschlagene Kapitalanlagen zum Schadensersatz verurteilt worden. Seine Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe hatte Erfolg.

Die klagenden Eheleute hatten sich im Oktober 2004 an einer Publikumskommanditgesellschaft beteiligt, die einen Fonds betreiben sollte. Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde später das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Kläger nahmen daraufhin mehrere Beklagte, darunter Rupert Scholz, auf Schadensersatz in Anspruch. Dabei stützen sie sich darauf, dass dem Vertrieb der Kapitalanlage ein Emissionsprospekt zugrunde gelegen habe, der unrichtige und unvollständige Angaben enthielt. Beim Vertrieb der Anlage war in einer weiteren Werbebroschüre damit geworben worden, dass Rupert Scholz Vorsitzender des Beirats einer Gesellschaft sei, die den Fonds initiiert hatte. In diesem Zusammenhang wurden positive Äußerungen von Rupert Scholz über die Gesellschaft und die für diese handelnden Personen wiedergegeben.
Das Landgericht Mosbach hatte der Klage gegen Rupert Scholz stattgegeben. Er habe durch sein Mitwirken bei der Anlegerwerbung, verbunden mit seiner herausgehobenen beruflichen Stellung und Sachkunde, besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und habe deshalb für die Fehlerhaftigkeit der Prospektangaben einzustehen.
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat diese Entscheidung aufgehoben und die gegen Rupert Scholz gerichtete Klage abgewiesen:
Er könne nicht nach den Grundsätzen der sogenannten Prospekthaftung für Fehler des Emissionsprospekts in Anspruch genommen werden. Rupert Scholz sei nicht als Initiator der Anlage anzusehen, da der Beirat der Gesellschaft nur beratende Funktion habe. Ansonsten komme eine Prospekthaftung nur bei solchen Personen in Betracht, die am Emissionsprospekt nach außen erkennbar mitwirken. Im Emissionsprospekt war Rupert Scholz jedoch weder benannt noch abgebildet oder zitiert. Das Werbematerial, das damals neben dem Emissionsprospekt an Interessenten verteilt wurde, könne nicht als Teil des Emissionsprospekts angesehen werden. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die in diesem Werbematerial wiedergegebenen Aussagen von Rupert Scholz unzutreffend seien. Es handle sich dabei vor allem um allgemeine, blumige Ausführungen zu verschiedenen Anlagemöglichkeiten und den damit verbundenen Chancen, Gewinn zu erzielen, sowie eine erkennbar reklamehafte Anpreisung des Fonds. In der Werbebroschüre sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine fundierte Entscheidung über die Beteiligung allein nach Kenntnisnahme des Emissionsprospektes getroffen werde könne. Für Angaben im Emissionsprospekt habe er nicht einzustehen.

Die Revision ist nicht zugelassen worden.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2010
- 6 U 155/07 -

 

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