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Schadensersatzhaftung einer Bank bei Vertrieb von Medienfonds wegen fehlender Aufklärung über Rückvergütungen ("Kickback")

Datum: 12.05.2010

Kurzbeschreibung: 

Der 17. Zivilsenat - Bankensenat - des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat in acht Fällen entschieden, dass eine beratende Bank, die selbst Medienfonds vertreibt, dem Anleger auf Schadensersatz haftet, weil sie ihn nicht über ihr zufließende Rückvergütungen aufgeklärt hat und der Fonds im Prospekt unzutreffend als „Garantiefonds“ bezeichnet worden ist.

Auf Empfehlung von Kundenberatern der beklagten Bank erwarben die Kläger Kommanditanteile an zwei Medienfonds in unterschiedlicher, sich zwischen 25.000 und 50.000 € bewegender Höhe. Dafür erhielt die Bank ohne Wissen der Anleger von den Fonds eine auf die Zeichnungssumme bezogene Provision von mindestens 8,25 %. Auf den Deckblättern der Informationsbroschüren sowie der verwendeten Prospekte wurden die Fonds als „Garantiefonds“ bezeichnet. Weiter wurde in diesen Unterlagen als besonderer Vorteil herausgestellt die „Absicherung von 100 % bzw. von 115 % des Kommanditanteils mittels einer Schuldübernahme durch die X-Bank AG“. In der Prospektrubrik „Risiken“ war allerdings der Hinweis enthalten, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele, die im Extremfall zum Totalverlust des investierten Kapitals führen könne.

In einem internen Schreiben an die „Fondsmultiplikatoren“ und ihre Filialen, in dem die Beklagte das Beteiligungsangebot erläuterte, wird die Schuldübernahme als „Kapitalrückzahlungsgarantie“ bezeichnet. Es handele sich um eine Konstruktion, die als Besonderheit dem Anleger die 100%ige Kapitalrückzahlung durch die X-Bank garantiere.

Nachdem sich die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft negativ entwickelt hat, verlangen die Anleger von der Bank Schadensersatz. Sie machen geltend, die Anlageberatung sei fehlerhaft und unvollständig gewesen, insbesondere seien sie nicht über die Rückvergütungen aufgeklärt worden. Die Landgerichte Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe und Mannheim haben den Klagen im Wesentlichen stattgegeben. Die dagegen gerichteten Berufungen der beklagten Bank blieben weitgehend ohne Erfolg.

Nach Auffassung des Senats hat die Beklagte ihre Beratungspflichten gegenüber den Anlegern schuldhaft verletzt. Diese könnten deshalb vollständigen Ersatz des von ihnen für den Anteilserwerb aufgewendeten Betrags verlangen. Die Provisionszahlungen des Fonds an die Bank stellten aufklärungspflichtige Rückvergütungen dar, die als Teil der von den Anlegern an die Fondsgesellschaft gezahlten Beträge hinter ihrem Rücken umsatzabhängig an die beklagte Bank zurückgeflossen seien, sodass diese ein für die Anleger nicht erkennbares besonderes Interesse gehabt habe, gerade diese Beteiligung zu empfehlen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Aktienfonds muss eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, den Kunden nicht nur darauf hinweisen, dass sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält, sondern auch in welcher Höhe dies erfolgt. Diese Aufklärung ist notwendig, um den Kunden einen Interessenkonflikt der Bank offen zu legen. Erst durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob sie ihm ein bestimmtes Produkt nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. Diese Grundsätze gelten auch für Medienfonds.

Der Senat hält an der schon in zwei Entscheidungen im März 2009 vertretenen Auffassung fest, dass die beklagte Bank für diese Pflichtverletzung auch einzutreten hat. Zum Zeitpunkt der Anlageberatungen ab Ende 2003 konnte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits entnommen werden, dass eine Pflicht zur Aufklärung des Kunden über die ohne sein Wissen gewährten Rückvergütungen und den damit verbundenen Interessenkonflikt der Bank besteht.

Die beklagte Bank hat nach Auffassung des Senats darüber hinaus ihre Pflicht verletzt, die Anleger über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken vollständig und wahrheitsgemäß zu belehren. Der ihren Erläuterungen zugrundeliegende Prospekt sei irreführend und geeignet, die Entscheidungsbildung des Anlegers durch Verschleierung der bestehenden Risiken nachteilig zu beeinflussen. Durch die bereits auf dem Deckblatt herausgehobene und zumindest missverständliche Bezeichnung als „Garantiefonds“ werde der falsche Eindruck erweckt, der Anlagebetrag sei durch eine Garantie abgesichert. Die der rechtlichen Konstruktion zugrundeliegende Schuldübernahme betreffe aber nicht die Ansprüche der betroffenen Anleger, sondern nur Ansprüche des Fonds gegenüber dritten Vertragspartnern. In Wahrheit konnte nämlich von einer Garantie für die Anleger keine Rede sein, sondern es bestand unstreitig das Risiko von Verlusten bis hin zu einem Totalverlust der Einlage, welches durch die Bezeichnung als „Garantiefonds“ in erheblicher Weise verschleiert wurde. Angesichts der plakativen Bezeichnung als „Garantiefonds“ einerseits und der nicht nur für einen Laien schwer verständlichen Erläuterung der Funktionsweise der Schuldübernahme innerhalb der komplizierten Fondskonzeption andererseits, lag ein Irrtum über den tatsächlichen Umfang der bestehenden Risiken nahe. Insbesondere lag es nahe, dass der an anderer Stelle im Prospekt gegebene Hinweis auf allgemein bestehende Verlustrisiken lediglich als theoretische, angesichts der Sicherungsmechanismen aber gänzlich unwahrscheinliche Möglichkeit missverstanden wird. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe hätte die beklagte Bank im Rahmen der Anlageberatung unmissverständlich über die genannten Umstände aufklären müssen.

Die Revision ist in keiner Entscheidung zugelassen worden.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteile vom 7. Mai 2010
- 17 U 67/09, 17 U 88/09, 17 U 92/09, 17 U 107/09, 17 U 113/09,
17 U 118/09, 17 U 12/10, 17 U 13/10 -

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