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Entgangener Gewinn aus Spekulationsgeschäften mit Optionsscheinen als Verzugsschaden?

Datum: 24.09.2009

Kurzbeschreibung: 

Der Kläger verlangt von der beklagten Rechtsanwaltssozietät Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten aus einem Anwaltsvertrag.

Der Kläger führte vor dem Landgericht Heidelberg einen Rechtsstreit gegen seinen Architekten X auf Schadensersatz, in dem er von der Beklagten vertreten wurde. Im Jahr 2005 sprach das Landgericht dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von ca. 65.000 € nebst Verzugszinsen von 30.000 € zu. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Der Kläger beauftragte die beklagten Anwälte mit der Abwicklung dieses Urteils.

Trotz Zahlungsaufforderung und Fristsetzung durch die Beklagte zahlten weder Herr X noch dessen Haftpflichtversicherung fristgerecht. Der Kläger wies daraufhin die Beklagte auf seine Absicht hin, mit der Urteilssumme Spekulationsgeschäfte mit Optionsscheinen an der Börse durchführen zu wollen, die er - mangels Erhalt des Geldes - zunächst nur in einem fiktiven „Depot X" auflistete, wobei er behauptete, bereits nach kurzer Zeit erhebliche (fiktive) Gewinne erzielt zu haben. Er forderte die Beklagte deshalb auf, Herrn X und dessen Haftpflichtversicherung auf die Gefahr hoher Vermögensschäden hinzuweisen. Die Beklagte unterließ diesen Hinweis. Gleichwohl überwies die Haftpflichtversicherung kurze Zeit später den größten Teil des geschuldeten Betrages auf das Konto des Klägers. Dieser erwarb noch am selben Tag Optionsscheine im Gegenwert der Zahlung und erzielte binnen drei Tagen einen Gewinn von rund 21.000 € sowie innerhalb der folgenden drei Monate einen weiteren Gewinn von ca. 15.000 €. Herr X zahlte den - nicht von seiner Haftpflichtversicherung gedeckten - Restbetrag rund zwei Monate nach einer Mahnung der Beklagten, wobei die Mahnung keinen Warnhinweis enthielt.

Nachfolgend verklagte der Kläger Herrn X auf Ersatz des hypothetischen Spekulationsgewinns. Das Landgericht Heidelberg wies diese Klage rechtskräftig ab, weil der behauptete Schaden zwar grundsätzlich denkbar sei, den Kläger jedoch ein Mitverschulden in Höhe von 100% treffe, nachdem er Herrn X nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hingewiesen habe.

Hierauf nahm der Kläger die Beklagte als seine ehemaligen Anwälte auf Ersatz des ihm entgangenen Spekulationsgewinns in Anspruch. Zur Begründung trug er vor, dass die Beklagte schuldhaft die Beitreibung seiner Forderung verzögert und insbesondere den gebotenen Hinweis an den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schaden unterlassen habe. Das angerufene Landgericht Heidelberg wies die Klage ab. Auch die dagegen erhobene Berufung des Klägers zum 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe blieb ohne Erfolg: Der Kläger hat gegen die Anwaltssozietät keinen Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns aus Optionsscheinsgeschäften infolge verspäteter Zahlung des Schuldners X.

Es kann offen bleiben, ob ein entgangener Gewinn aus fiktiven Optionsscheingeschäften überhaupt einen ersatzfähigen, von der Rechtsordnung geschützten Verzugsschaden im Sinne der §§ 288 Abs. 4, 252 BGB darstellt. Zwar sind solche Geschäfte gesetzmäßig, doch sind sie Wetten und Spielen sehr ähnlich und haben damit eine andere Qualität als Anlagen in Standardwerten. Deshalb ist entgangener Gewinn aus Optionsscheingeschäften - wenn überhaupt - nur dann als Verzugsschaden ersatzfähig, wenn der Gläubiger dem Schuldner vorher einen Warnhinweis erteilt und eine angemessene Frist eingeräumt, um den angekündigten außergewöhnlich hohen Schaden abzuwenden. Ersatzfähig ist nur der Schaden, der nach Ablauf der Frist eintritt.

Danach war die beklagte Rechtsanwaltssozietät zwar grundsätzlich verpflichtet, die klare Aufforderung des Klägers zur Erteilung eines Warnhinweises an die Gegenseite in die Tat umzusetzen, denn der Anwalt muss den sichersten Weg wählen, voraussehbare und vermeidbare Nachteile für den Mandanten zu verhindern. Dass die Beklagte diesen Hinweis nicht erteilt hat, war jedoch nicht ursächlich für den vom Kläger geltend gemachten entgangenen Gewinn. Der Kläger konnte weder darlegen noch beweisen, dass die beklagten Anwälte vor seinem ausdrücklichen Hinweis auf die beabsichtigten Spekulationsgeschäfte wussten, dass er einen fiktiven Gewinn mit Optionsscheingeschäften belegen wolle. Eine nach Eingang dieses Hinweises veranlasste Warnung an den Rechtsanwalt des Schuldners X mit einer Fristsetzung hätte nicht zu einer früheren Überweisung des geschuldeten Geldbetrages geführt, da dieser bereits unabhängig hiervon innerhalb weniger Tage - jedenfalls zum größten Teil - von der Haftpflichtversicherung beglichen wurde. Soweit der geschuldete Restbetrag erst im Jahr 2006 gezahlt wurde, konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Kläger diesen Teilbetrag noch auf eigenes Risiko für den Kauf von Optionsscheinen eingesetzt hätte, nachdem er die von ihm tatsächlich erzielten Gewinne nicht erneut für Spekulationsgeschäfte verwendet habe.

Ein Schadensersatzanspruch besteht jedoch auch aus einem weiteren Grund nicht: Der Kläger, der entgangenen Gewinn auf der Grundlage von behaupteten fiktiven Spekulationen geltend machen will, muss grundsätzlich darlegen, dass diese fiktiven Spekulationen seinem „Spekulationsprofil" entsprechen. Dazu ist es unter anderem erforderlich, dass er bereits vor der Erstellung eines fiktiven Depots regelmäßig Spekulationsgeschäfte in Optionsscheinen getätigt hat. Das war hier nicht der Fall. Das Verhalten des Klägers hat vielmehr den Charakter der Einmaligkeit, des Versuchs einer risikolosen Spekulation auf Kosten des säumigen Schuldners, die nicht seinem Risikoprofil entsprach.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.

Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22.09.2009 - 8 U 233/07 –

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