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Stalker bleibt in Untersuchungshaft
Datum: 16.05.2008
Kurzbeschreibung:
Dies hat jetzt der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden und damit eine Beschwerde eines Angeklagten gegen einen Beschluss des Landgerichts Offenburg verworfen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der 42-jährige Angeklagte war im Januar 2008 wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz vom 11.12.2001 (GewSchG) und Nachstellung (§ 238 Abs.2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Nach den durch das Amtsgericht getroffenen Feststellungen hatte er die Beendigung seiner Beziehung durch seine frühere Lebenspartnerin im Jahre 2006 nicht akzeptieren wollen und trotz eines gerichtlich erwirkten Kontaktverbotes der unter Angstzuständen vor dem Angeklagten und unter Depressionen leidenden Frau im Frühjahr 2007 an ihrem Arbeitsplatz und an ihrer Wohnung mehrfach aufgelauert und unter anderem durch Klingeln an der Haustür und durch Zusendung von SMS belästigt. Gegen diese Verurteilung hatte der Angeklagte Berufung bei der zuständigen Strafkammer des Landgerichts Offenburg eingelegt. Diese hat mit Beschluss vom 25.4.2008 die Inhaftierung des Angeklagten angeordnet, nachdem dieser gegen ihm gerichtlich erteilte Auflagen verstoßen und die Geschädigte weiterhin durch Telefonanrufe und durch Zusendung von SMS belästigt hatte.
Die hiergegen eingelegte Haftbeschwerde hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe nunmehr verworfen und wie das Landgericht Offenburg den Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 112a Abs.1 Nr.1 StPO angenommen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 14. Mai 2008
- 2 Ws 142/08 ‑
Hinweis auf die Rechtslage (Unterstreichungen vom Verfasser)
StGB § 238 Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln der sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
StPO § 112a Haftgrund der Wiederholungsgefahr
(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist,
1. eine Straftat nach den §§ 174, 174a, 176 bis 179 oder nach § 238 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches oder
2. wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach § 125a, nach den §§ 224 bis 227, nach den §§ 243, 244, 249 bis 255, 260, nach § 263, nach den §§ 306 bis 306c oder § 316a des Strafgesetzbuches oder nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 10 oder Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist.
(2) ....
§ 1 Gewaltschutzgesetz vom 11.12.2001 (GewschG)
(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,
1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
1. eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat oder
2. eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a) in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b) eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat
§ 4 Gewaltschutzgesetz vom 11.12.2001 (GewschG)
Wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Abs.1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2 Satz 1, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.