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Urteil im Streit um verunreinigten Kies - Berufung der beklagten Bahn zurückgewiesen

Datum: 12.02.2008

Kurzbeschreibung: 

Die Klägerin war eine Bietergemeinschaft im Tiefbau tätiger Unternehmen. Im Dezember 1996 beauftragte die Deutsche Bahn AG - Geschäftsbereich Netz -, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Klägerin mit dem Dammabtrag der Kreisstraße K 5312. Gegenstand des Auftrages war u. a. der Abtrag der Kreisstraße K 5312 einschließlich des Straßendamms bis auf Geländeniveau. Die Klägerin führte die Arbeiten bis zum Juli 1997 aus. Der Abtrag erfolgte in der Weise, dass die Böden des Dammes auf ein Zwischenlager der Klägerin verbracht wurden und von dort einer weiteren Verwendung zugeführt werden sollten. Bei den Arbeiten ergab sich, dass der Kiessand mit Bauschutt, dabei teerhaltigem Straßenaufbruch vermischt war. Bei einer Analyse wurde im Mittelwert eine eher hohe Teerbelastung von „Z 3“ festgestellt. Aufgrund der Analyse bot die Klägerin mit einem Nachtragsangebot Nachtrags- und Zusatzleistungen an, die eine Zwischenlagerung, Selektion und getrennte Verwertung der Böden je nach Belastungsgrad beinhalteten. Im April 1998 teilte das Landratsamt Rastatt der Klägerin mit, dass es sich bei dem gelagerten teerhaltigen Material um sogenanntes „Z 3“-Material handle, das auf einer Deponie zu entsorgen sei und schnellstmöglich einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Entsorgung zuzuführen sei. Die Klägerin wurde daraufhin von der Beklagten beauftragt, die zwischengelagerten Materialien ordnungsgemäß zu entsorgen. Es gelang der Klägerin aufgrund einer mit dem Landratsamt Karlsruhe getroffenen Vereinbarung, die zwischengelagerten ca. 11.000 Tonnen Material im Oktober 1998 zu einem Gesamtpreis von ca. 90.000 Euro in die Kreisdeponie Bruchsal einzubauen, nachdem das Landratsamt Karlsruhe aufgrund eigener Prüfung und Anschauung zu dem Ergebnis gekommen war, dass das Material als weniger belastet - sogenanntes „Z 2“ eingestuft werden könnte.
Mit ihrer Schlussrechnung forderte die Klägerin von der Beklagten für ihre Leistung abzüglich bereits geleisteter Abschlagszahlungen noch 1,5 Mio. DM. In der Folgezeit konnte zunächst eine Einigung über die streitigen Forderungen, insbesondere Gewinnentgang für nicht verwertbare Kiese und eine Pauschale von 500.000,--DM, nicht erzielt werden. Im Oktober 2003 teilte die Beklagte mit, dass hinsichtlich von Forderungen aus dem Bauvertrag in neue Verhandlungen eingetreten werden könne.
Der frühere Geschäftsführer beider Bauunternehmen ermittelte daraufhin zusätzliche Kosten, die im Bauvertrag nicht enthalten seien, nämlich die Deponiekosten, Gutachtenskosten, Transport- sowie Verladekosten, wobei er in die Kalkulation ein orts- und gewerbeüblichen Einheitspreis für Teerentsorgung in Höhe von 243,23 Euro pro Tonne ansetzte. Am 09.12.2003 fand nach vorbereitenden Gesprächen eine weitere Besprechung zwischen dem früheren Geschäftsführer und Mitarbeitern der DB-X GmbH statt. In einem Aktenvermerk vom 10.12.2003, den vier dieser Mitarbeiter unterschrieben, wurde festgehalten, dass nach den Verhandlungen dem Auftragnehmer (der Klägerin) noch eine Forderung in Höhe von 2,5 Mio. Euro zustehe. Dieser Aktenvermerk wurde an den früheren Geschäftsführer übersandt und er wurde in der Folgezeit aufgefordert, eine Rechnung über diesen Betrag zu erstellen.
Nach Rechnungsstellung vertrat die Beklagte den Standpunkt, dass in der Besprechung eine rechtsverbindliche Vereinbarung nicht getroffen worden sei, die Klägerin könne nicht die Kosten für die Entsorgung von Z 3-Material verlangen, wenn sie selbst nur die wesentlich geringeren Kosten für Z 2-Material bezahlt habe.

Auf die Klage der Bietergemeinschaft hat das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 24.11.2006 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2,9 Mio. Euro ( brutto) zu bezahlen. Das Landgericht stellte fest, dass die Parteien am 09.12.2003 eine eindeutige und unbedingte, von auf beiden Seiten umfänglich bevollmächtigten Vertretern vereinbarte, formgerechte und wirksame Abgeltungsvereinbarung in Form eines Vergleichs abgeschlossen haben, aus der die Klägerin von der Beklagten den eingeklagten Betrag verlangen kann.

Die dagegen erhobene Berufung der Beklagten zum Oberlandesgericht Karlsruhe - 8. Zivilsenat - blieb ohne Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass zwischen den Parteien abschließend ein wirksamer Vergleich geschlossen worden ist:
Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung, dies war das erklärte Ziel der Verhandelnden, sollte eine abschließende Regelung der noch offenen Streitfragen erreicht werden. Soweit die Beklagte geltend macht, es sollte nur eine vorläufige kaufmännische Verhandlung geführt werden, ist dies mit den Feststellungen des Landgerichts und dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung zahlreicher Zeugen nicht zu vereinbaren. Die Klägerin hat vorgetragen, ihre Nachtragsangebote seien auf der Vorgabe kalkuliert gewesen, dass tatsächlich nur ein geringer Teil „Z 3“ belasteten Materials anfalle. Dies deckt sich mit dem Inhalt der vorgelegten Angebotsunterlagen. Der Beklagten ist es nicht gelungen, der Klägerin insoweit einen Kalkulationsirrtum nachzuweisen. Die unterschiedlichen Kosten der Entsorgung ergaben sich dadurch, dass es sich um einen zwischen zwei Landratsämtern unterschiedliche Zuordnung des inhaltlich gleichen Materials handelte. Der Kalkulation der Klägerin lag von Anfang an eine dem werkvertraglichen Preisrecht entsprechende Kalkulation nach den üblichen Deponiegebühren zugrunde. Diese Kalkulationsgrundlage war der Beklagten bekannt. Die für Z 3 -Material objektiv angemessene Kalkulation wurde nur als Obergrenze aller denkbaren Ansprüche der Klägerin aufgefasst, nicht nur für die Entsorgungskosten zugrunde gelegt.  Eine Unwirksamkeit des Vergleichs ist nicht ersichtlich. Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass weder Einigungs- noch Formmängel vorlagen und die handelnden Personen auf beiden Seiten bevollmächtigt waren.
Einen Vollmachtsmissbrauch der Vertreter der Beklagten oder gar ein kollusives Zusammenwirken der Verhandelnden zum Nachteil der Beklagten konnte der Senat nicht feststellen. Eine arglistige Täuschung der Beklagten durch die Klägerin erfolgte nicht. Die Klägerin hat weder je behauptet, sie verlange als Entgelt der Entsorgung des Materials als „Z 3“ Material von der Beklagten ihren tatsächlichen Entsorgungsaufwand noch hat sie eine solche Vorstellung bei den Vertretern der Beklagten hervorgerufen. Der Wechsel der Beurteilung des Materials von „Z 3“ in „Z 2“ ist der Beklagten nicht verschwiegen worden, sie war vielmehr von der tatsächlich abgelaufenen Entwicklung voll unterrichtet.
In dem Vergleich ist vielmehr für die Entsorgung des Materials eine Regelung getroffen worden, die einen werkvertraglich üblichen Werklohn als Voraussetzung und Grundlage hatte. Dies geschah, weil sich die Beklagten auf eine Gesamterledigung aller noch offenen Ansprüche der Klägerin bei Zugrundelegung eines als angemessen und üblich angesehenen Preises pro Tonne des Materials auf einen pauschalen Beitrag geeinigt haben. Da eine Täuschungshandlung fehlt, ist auch eine unerlaubte Handlung der Klägerin i.V.m. den Straftatbeständen der Bestechung, des Betruges, des Subventionsbetruges oder der Untreue tatbestandlich nicht ersichtlich.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.02.2008 - 8 U 282/06 -

 

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