Suchfunktion
Haftbefehl gegen den Angeklagten im "Atomschmuggel-Prozess" vor dem Landgericht Mannheim bleibt ohne Kaution außer Vollzug
Datum:
Kurzbeschreibung:
Der wegen eines Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Außenwirtschaftsgesetz angeklagte Ingenieur L. befindet sich seit 01.07.2005 in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 26.07.2006 setzte die Wirtschaftsstrafkammer die Hauptverhandlung aus und setzte mit Beschluss vom selben Tage den Haftbefehl gegen bestimmte Auflagen außer Vollzug, insbesondere gegen Sicherheitsleistung („Kaution“) in Höhe von 5 Mio. Euro. Da er diese Summe bisher nicht erbracht hat, befindet sich der Angeklagte nach wie vor in Untersuchungshaft.
Die Beschwerde des Angeklagten, mit der er die Aufhebung des Haftbefehls begehrte, hatte beim Oberlandesgericht Karlruhe - 3. Strafsenat - teilweise Erfolg.
Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 17. August 2006 bleibt der Haftbefehl bestehen, wird jedoch unter Einschränkung der ursprünglichen Auflagen/Weisungen außer Vollzug gesetzt. Die Anordnung der Sicherheitsleistung ist aufgehoben. Der Angeklagte hat vor seiner Freilassung einen Rechtsanwalt zum Empfang von Zustellungen und Ladungen unwiderruflich zu bevollmächtigen, er hat für die Dauer der Hauptverhandlung bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils einen bestimmten Wohnsitz zu nehmen, seine Ausweispapiere in amtlichen Gewahrsam zu geben und darf während dieser Zeit Deutschland ohne vorherige Genehmigung der Strafkammer nicht verlassen. Außerdem wurde ihm die Kontaktaufnahme zu den im Verfahren benannten Zeugen und Sachverständigen und den Mitbeschuldigten untersagt.
In seiner Begründung geht der Senat von einem dringenden Tatverdacht aus. Er sah es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit als geboten an, den Haftbefehl aufrecht zu erhalten, seinen Vollzug jedoch unter Einschränkung der Auflagen des Landgerichts auszusetzen. Unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung gesetzten Maßstäbe war für diese Entscheidung vor allem von Bedeutung, dass sich der Angeklagte bereits seit vierzehn Monaten in Untersuchungshaft befindet, nachdem zuvor bereits acht Monate Auslieferungshaft vollzogen worden waren, dass eine Erledigung des an die Schweiz gerichteten Rechtshilfeersuchens des Justizministeriums gegenwärtig nicht absehbar ist und im Falle der Verweisung an die Strafkammer des Landgerichts Konstanz der Verfahrensfortgang derzeit nicht prognostizierbar ist, so dass gegenwärtig nicht abzuschätzen ist, wann und wie das Verfahren voraussichtlich enden wird.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2006
- 3 Ws 295/06 -