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Haftung des Gastwirts bei Diebstahl eines Hotelzimmersafes
Datum: 31.01.2005
Kurzbeschreibung:
Haftung des Gastwirts bei Diebstahl eines Hotelzimmersafes
Der Kläger wohnte im Sommer 2001 für einige Tage mit seiner Ehefrau in dem von der Beklagten betriebenen Luxushotel. Im Hotelzimmer befand sich ein Safe, der in die hölzerne Schrankwand eingebaut war. Am Abend des 01.08.2001 drangen Unbekannte in das Hotelzimmer ein und entwendeten den Safe. Dabei wurde die auf der linken Seite zwischen zwei Regalböden angebrachte Holzverblendung mit einem Hebelwerkzeug aufgewuchtet und der Tresor herausgehoben. Einbruchsspuren an den Türen und Fenstern des Hotelzimmers fand man nicht. Der Kläger behauptet, in dem Zimmersafe hätten sich von ihm hinterlegtes Bargeld in Höhe von 24.000 DM sowie insgesamt 14 Schmuckgegenstände im Wert von über 200.000 DM (goldene Armbänder, Ringe und Colliers) befunden. Nach Ersatzleistungen von Versicherungen sei ihm ein Schaden von 83.677,84 Euro verblieben, für den die beklagte Hotelbetreiberin wegen unzureichender Sicherungsmaßnahmen hafte. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, da die Haftung gemäß § 702 Abs. 2 BGB wegen des Verlustes von Geld und Kostbarkeiten auf einen Betrag von - bereits bezahlten - 800,00 Euro beschränkt sei. Ein Verschulden der Hotelbetreiberin habe der Kläger nicht nachweisen können.
Die Berufung des Beklagten zum Oberlandesgericht Karlsruhe hatte teilweise Erfolg. Nach der Beweisaufnahme war der Senat davon überzeugt, dass neben dem Bargeld auch die Schmuckgegenstände entwendet worden waren. Der Senat geht von einer unbeschränkten Haftung der beklagten Hotelbetreiberin aus, weil sie den Verlust verschuldet hat. Für das Verschulden des Gastwirts genügt einfache Fahrlässigkeit. Der Hotelbetreiberin ist vorzuwerfen, dass sie dem Kläger den Zimmersafe zur Aufbewahrung von Wertsachen überlassen hat, ohne wenigstens in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass der Tresor nur in der Schrankwand verschraubt war. Der aus einem Metallgehäuse bestehende Tresor war an seiner Rückseite nur mit einer Holzschraube an ein Spanplattenstück geschraubt, welches selbst nur an dem Schrankboden befestigt war, auf dem der Tresor stand. Dadurch konnte der Tresor in einfacher Weise entfernt werden, in dem die Holzverblendung zwischen dem oberen und dem unteren Regalboden mit einem Hebelwerkzeug aufgewuchtet, die hintere Verschraubung unter geringem Kraftaufwand gelöst und der Tresor herausgehoben wurde. Damit genügte der Zimmersafe nicht einmal einfachen Sicherheitsanforderungen. Diese Sachlage war aber für einen Hotelgast nicht ohne weiteres erkennbar.
Für die zu erwartenden Sicherheitsstandards ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Beklagte kein Hotel einfacher Kategorie betreibt, sondern ein Hotel der Luxusklasse, so dass bei ihren Gästen ein beachtliches Bedürfnis besteht, einzelne Schmuckgegenstände in dem Zimmersafe deponieren zu können. Es obliegt dem Gast nicht, vor Einlegung der Wertsachen in den Safe die genaue Art und Beschaffenheit seiner Befestigung zu untersuchen. Als Betreiberin eines Gastgewerbebetriebes muss die Beklagte alle Gefahren im Rahmen des Zumutbaren ausschalten, die eine Schädigung der Gäste herbeiführen könnte. Die Beklagte hätte den Gast einfach auf den hinreichend gesicherten zentralen Hotelsafe verweisen können. Sie durfte jedoch nicht den Zimmersafe anbieten ohne jeden Hinweis darauf, dass dieser dem Sicherheitsstandard nicht entsprach.
Der Kläger muss sich jedoch ein erhebliches Mitverschulden an der Entstehung des Schadens zurechnen lassen aufgrund des bedeutenden Wertes der im Zimmersafe eingelagerten Gegenstände. Bei Gegenständen im Gesamtwert über 100.000 Euro wäre es für den Gast nahe liegend und zumutbar gewesen, zur eigenen Sicherheit zumindest einen wesentlichen Teil der Wertgegenstände dem zentralen Hotelsafe anzuvertrauen. Diesen Mitverschuldensanteil wertete der Senat in Abwägung gegenüber dem Verursachungsanteil der beklagten Hotelbetreiberin mit 50 %.
Hinweis auf den Gesetzestext:
§ 701 BGB
(1)Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat.
§ 702 BGB
(1)Der Gastwirt haftet aufgrund des § 701 nur bis zu einem Betrag, der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch mindestens bis zu dem Betrag von 600 Euro und höchstens bis zu dem Betrag von 3.500 Euro; für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von 3.500 Euro der Betrag von 800 Euro.
(2)Die Haftung des Gastwirts ist unbeschränkt,
1.wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist, ...
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2005 - 12 U 142/04 -