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Manfred Schmider muss sich erneut vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mannheim verantworten

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Dies hat jetzt der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden und auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Mannheim hin einen teilweise anderslautenden Beschluss der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mannheim vom 22.06.2004 aufgehoben.

Diese hatte eine Anklage der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 11.04.2003 gegen Manfred Schmider - zugleich war auch Anklage gegen einen Betriebsprüfer des Finanzamtes Karlsruhe-Stadt erhoben worden (vgl. hierzu Presseerklärung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21.07.2005) - insoweit nicht zur Hauptverhandlung zugelassen, als hierin Manfred Schmider vorgeworfen wird, dem Betriebsprüfer ein 1996 für DM 5.524 erworbenes Notebook/Laptop nebst Zubehör zum „symbolischen Preis“ von DM 1.000 als Gegenleistung dafür übergeben zu haben, dass dieser in seinen für die Jahre 1990 bis 1993 erstatteten Betriebsprüfungsberichten den Verdacht von Betrugsdelikten in Zusammenhang mit den betrügerischen Machenschaften von Verantwortlichen der FlowTex-Firmengruppe nicht aufgedeckt habe (Vorwurf der Bestechung bzw. der Vorteilsgewährung).

Im Gegensatz zur Wirtschaftsstrafkammer, welche einen hinreichenden Tatverdacht lediglich bezüglich des weiteren Anklagepunktes der Überlassung eines Pkw der Marke VW Golf im Werte von DM 51.495 für ca. DM 30.000 als Gegenleistung der Nichtaufdeckung von Betrugsdelikten in den für die Jahre 1994 bis 1998 anstehenden  Betriebsprüfungsberichten zu bejahen vermochte, hat der 3. Strafsenat die Beweislage insgesamt als ausreichend angesehen.

Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 21.07.2005 bezüglich des mitangeklagten Betriebsprüfers ausgesprochen hat (vgl. hierzu Presseerklärung des Oberlandes-gerichts Karlsruhe vom 21.07.2005), durfte die Wirtschaftsstrafkammer bezüglich der Überlassung des Laptops im Jahre 1997 auf das Fehlen eines Tatvorsatzes nicht einfach daraus schließen, dass das für DM 1.000 erworbene Notebook bereits ein Jahr alt gewesen sei, vielmehr hätte zunächst eine tatsächliche Wertermittlung stattfinden müssen. Entscheidend sei außerdem der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der Überlassung des Laptops und des VW Golf. Außerdem bedürfte auch dieser Tatvorwurf  der näheren Aufklärung in einer Hauptverhandlung.

Ein Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung steht noch nicht fest.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom  27.07.2005 - 3 Ws 272/04 u.a. -

 

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