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Terminsankündigung: Verhandlung des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe unter Vorsitz von Andreas Voß über die Berufung eines Herausgebers wegen Untersagung der Berichterstattung über angebliche Äußerungen eines Mitarbeiters der AfD-Landtagsfraktion in Facebook-Chats

Datum: 08.02.2019

Oberlandesgericht Karlsruhe Pressemitteilung vom 08.02.2019

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Terminsankündigung: Verhandlung des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe unter Vorsitz von Andreas Voß über die Berufung eines Herausgebers wegen Untersagung der Berichterstattung über angebliche Äußerungen eines Mitarbeiters der AfD-Landtagsfraktion in Facebook-Chats

Der Kläger ist wissenschaftlicher Mitarbeiter zweier Abgeordneter der AfD-Fraktion im Landtag von Baden-Württemberg. Der Beklagte erstellt als eingetragener Verein die Zeitschrift „KONTEXT“, die sowohl im Internet als auch als Printbeilage der „taz“ verbreitet wird. Der Kläger unterhielt bei Facebook ein Profil, über das er umfangreiche Unterhaltungen führte. In zwei im Mai 2018 erschienenen Artikeln von „KONTEXT“ wurde berichtet, der Kläger habe sich in seinem Facebook Profil in Chats menschenverachtend, rassistisch und demokratiefeindlich geäußert. Die angeblichen Äußerungen des Klägers wurden in den Artikeln zitiert. Der Name des Klägers wurde genannt.

Das Landgericht Mannheim hat dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter anderem untersagt zu behaupten, die zitierten Äußerungen stammten von dem Kläger, und über den Kläger identifizierend zu berichten.

Das Landgericht Mannheim sah es als nicht bewiesen an, dass die in den Artikeln zitierten Äußerungen vom Kläger verfasst wurden. Der Kläger habe eidesstattlich versichert, die Äußerungen stammten nicht von ihm. Die Seriosität der nicht genannten Quelle, von der eine Journalistin der Zeitschrift die Chat-Protokolle erlangt haben will, habe nicht beurteilt werden können. Technische Manipulationsmöglichkeiten könnten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geklärt werden.

Verhandlung am 13.02.2019, Oberlandesgericht Karlsruhe, Hoffstraße 10, 10 Uhr, Saal 112, 1.OG

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az. 6 U 105/18
Vorinstanz: Landgericht Mannheim, Urteil vom 03.08.2018, Az. 3 O 58/18

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