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Karlsruher Sport-Club konnte Agenturvertrag über die Vermarktung von Sportrechten nicht kündigen
Datum: 14.10.2020
Karlsruher Sport-Club konnte Agenturvertrag über die Vermarktung von Sportrechten nicht kündigen
Der Karlsruher Sport-Club Mühlburg-Phönix e. V. (KSC) konnte seinen Vertrag mit der Vermarktungsagentur für Sportrechte Lagardère Sports Germany GmbH (Lagardère), die inzwischen als SPORTFIVE Germany GmbH firmiert, nicht wirksam kündigen und ist deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Der 15. Senat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat mit seinem Urteil vom 14. Oktober 2020 ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. September 2019 bestätigt.
Die Parteien hatten sich kurz vor Weihnachten 2016 auf den Abschluss eines Agenturvertrags verständigt. Der KSC hatte Lagardère in diesem Vertrag beauftragt, seine Werbe- und Marketingrechte auf Provisionsbasis exklusiv zu vermarkten. Der Vertrag wurde für eine Laufzeit von mindestens sechs Saisons abgeschlossen. Für diese Zeit wurden die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung sowie das gesetzlich vorgesehene Recht zur Kündigung eines Dienstvertrags mit einer Vertrauensstellung (§ 627 BGB) in dem Vertragswerk ausgeschlossen.
Dennoch kündigte der KSC im Dezember 2018 den Agenturvertrag zum 31. März 2019 unter Berufung auf § 627 BGB. Lagardère widersprach dieser Kündigung unter Hinweis auf den vertraglich vereinbarten Kündigungsausschluss. Nachdem der KSC seinen Geschäftspartnern und Werbekunden im Februar 2019 dennoch per E-Mail mitteilte, dass er und Lagardère die Zusammenarbeit zum 31. März 2019 beenden würden, wies Lagardère denselben Adressatenkreis wenig später per E-Mail darauf hin, dass der KSC eine einseitige und unwirksame Kündigung des Vertragsverhältnisses ausgesprochen habe. Mit Schreiben vom 7. März 2019 kündigte der KSC den Agenturvertrag erneut, da die weitere Zusammenarbeit jedenfalls wegen des Inhalts dieser E-Mail unzumutbar geworden sei.
Das Landgericht hat auf die Klage von Lagardère hin festgestellt, dass der Agenturvertrag durch beide Kündigungen nicht beendet worden und der KSC gegenüber Lagardère außerdem zum Ersatz des sich aus den unberechtigten Kündigungen ergebenden Schadens verpflichtet sei.
Die gegen das Urteil des Landgerichts gerichtete Berufung des KSC hatte vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg.
Wie die Vorsitzende Richterin Dr. Hannelore Hemmerich-Dornick während der mündlichen Urteilsbegründung ausführte, hatten die Parteien einen wirksamen Kündigungsausschluss vereinbart, weshalb die erste Vertragskündigung durch den KSC nicht durchgreifen konnte. Zwar lässt sich das gesetzlich vorgesehene Recht zur Kündigung aus § 627 BGB nur durch eine individuelle, im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung der Parteien und nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließen. Dieser rechtliche Gesichtspunkt steht jedoch der Wirksamkeit der einschlägigen Vertragsklausel nicht entgegen, da Lagardère diese nicht einseitig gestellt hatte. Außerdem waren die Vertragsbedingungen im Einzelnen zwischen den Parteien ausgehandelt worden.
Auch die zweite Kündigung durch den KSC war rechtlich nicht wirksam, da kein wichtiger Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) für eine außerordentliche Vertragskündigung gegeben war. Zwar hatte Lagardère mit dem Versand der E-Mail an die Geschäftspartner und Werbekunden des KSC die vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf dessen Interessen verletzt, weil sie die unrichtige Behauptung enthielt, der KSC habe zuvor Gesprächsangebote über die der Kündigung zugrundeliegenden Ursachen ausgeschlagen. Dieser Verstoß führte jedoch nicht zur Unzumutbarkeit, den Vertrag fortzusetzen, zumal die vorangegangene E-Mail des KSC ebenfalls eine unzutreffende Tatsachenbehauptung enthalten, nämlich eine einvernehmliche Auflösung des Vertrags suggeriert hatte.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Gegen diese Nichtzulassung kann der KSC innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils Beschwerde erheben, über die dann der Bundesgerichtshof entscheiden müsste.
Die Höhe des vom KSC geschuldeten Schadensersatzes war kein Gegenstand des Verfahrens und müsste erforderlichenfalls in einem späteren gerichtlichen Verfahren ermittelt werden.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 14. Oktober 2020, Az.: 15 U 137/19 (nicht rechtskräftig)
Vorinstanz: Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 13. September 2019, Az.: 3 O 32/19
Maßgebliche Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB):
§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt
werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und
unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
§ 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch
ohne die in § 626 BGB bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden
Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens
übertragen zu werden pflegen.
(2) […]