Vereinsregister
Welche Vereine werden im Vereinsregister eingetragen?
Im Vereinsregister werden die Vereine eingetragen, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Die Eintragung in das Vereinsregister steht somit nur Vereinen mit einem ideellen, nichtwirtschaftlichen Zweck offen. Eine Eintragungspflicht besteht nicht. Mit der Eintragung erlangt der Verein die Rechtsfähigkeit, er kann somit Träger von Rechten und Pflichten sein. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet dann regelmäßig nur noch dieser selbst, nicht auch seine Mitglieder. Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz e.V.
Wirtschaftliche Vereine erlangen Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung (§ 22 BGB) – zuständig sind die Regierungspräsidien.
Mindestinhalt der Eintragung eines rechtsfähigen Vereins im Vereinsregister:
- Name des Vereins
- Sitz des Vereins
- Tag der Errichtung der Satzung
- Mitglieder des Vorstands (Name, Vorname(n), Wohnort, Geburtsdatum) und ihre Vertretungsmacht
Wie melde ich einen Verein beim Registergericht an?
Die Eintragung eines Vereins erfolgt gemäß § 59 BGB aufgrund einer Anmeldung (= Antrag zur Eintragung) der Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl. Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben (§ 64 BGB).
Gründungsvoraussetzungen – Was muss dem Registergericht mit der Anmeldung vorgelegt werden?
- Nachweis über die Bestellung des Vorstands
- Gemäß §§ 56 – 59 BGB ist eine Satzung vorzulegen, die von mindestens 7 Mitgliedern unterzeichnet ist und mindestens zu folgenden Punkten Regelungen enthält:
- Name (der sich deutlich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine unterscheidet)
- Sitz
- Zweck
- Bestimmung darüber, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll
- Verfahren zum Eintritt und Austritt von Mitgliedern
- Bestimmungen darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind bzw. welches Vereinsorgan über die Höhe entscheidet
- Bestimmungen über die Bildung des vertretungsberechtigten Vorstandes
- Vertretungsregelung der Vorstandsmitglieder
- wann eine Mitgliederversammlung einzuberufen ist
- wie zu einer Mitgliederversammlung einzuladen ist
- wie bzw. durch wen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu protokollieren sind
- Tag der Errichtung
In welcher Form müssen die zur Eintragung in das Vereinsregister erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden?
Die Unterlagen müssen in öffentlich beglaubigter Form (§ 129 BGB, §§ 39, 39a sowie 40a BeurkG) eingereicht werden (§ 77 BGB). Sie sind grundsätzlich in Papierform direkt beim zuständigen Registergericht einzureichen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Unterlagen in elektronischer Form über eine(n) deutsche(n) Notar(in) Ihrer Wahl zu übersenden. Eine Einreichung per einfacher E-Mail ist nicht zulässig. Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung von Dokumenten bei der Justiz finden Sie auf dem eJustice Portal BW.
Welches Registergericht ist zuständig für Anmeldungen und Auskünfte?
Die Vereinsregister werden zentral bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm geführt.
Hier finden Sie das für Sie zuständige Registergericht, indem Sie unter „Angelegenheit“ die Kategorie „Vereinsregistersachen“ auswählen und die Örtlichkeit/Postleitzahl des Sitzes Ihres Vereins eingeben.
Werden die Vereinsregister elektronisch geführt?
Die Vereinsregister sind inzwischen digitalisiert. Die Registerblätter sind über das Internet abrufbar. Sonstige Urkunden können Sie weiterhin in Papierform anfordern. Nähere Informationen über die elektronischen Register und die Web-Auskunft erhalten Sie im Justizportal Baden-Württemberg auf der Seite: Gemeinsames Registerportal der Länder.
Wie erlangt ein Verein den Status „gemeinnützig“?
Ein eingetragener Verein (e.V.) ist noch nicht mit einem gemeinnützigen Verein gleichzusetzen. Die Bescheinigung über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wird vom Finanzamt erteilt. Ein gemeinnütziger Verein ist von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit, ihm werden jedoch Auslagen (z.B. für die Veröffentlichung) auferlegt.
Bei welchen Änderungen ist eine Eintragung in das Vereinsregister zu veranlassen?
Alle Änderungen im Vorstand oder in der Satzung müssen von den Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Zahl – in notariell beglaubigter Form - zur Eintragung angemeldet werden (§§ 67, 71 BGB). Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden (§ 74 BGB). Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 42 Absatz 1 Satz 2 BGB fortgesetzt, so hat der Vorstand die Fortsetzung zur Eintragung anzumelden (§ 75 BGB).
Was kann dem Vereinsregister zudem entnommen werden?
- Rechtsform und Sitz
- gesetzliche Vertreter des Vereins nebst Vertretungsbefugnis
- die Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens, Ablehnung des Verfahrens mangels Masse
- die Auflösung des Vereins
- das Erlöschen des Vereins
- Umwandlungsvorgänge nach dem UmwG
Weitere Informationen
Weitere Informationen erhalten Sie in der Broschüre Wegweiser zum Vereinsrecht
Handels- und Vereinsregister:
Seit 27.11.2006 ist das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister und seit 10.03.2014 das Vereinsregister
beim Amtsgericht Stuttgart konzentriert.
Für Fragen zu diesen Registern wenden Sie sich bitte an das Amtsgericht Stuttgart, Registergericht, Neckarstraße 121, 70190
Stuttgart.
Allgemeine telefonische Auskünfte erhalten Sie in der Zeit von 9:00 Uhr bis 11:45 Uhr unter Tel.: 0711
921-3660. Telefonische Auskünfte zu laufenden Anmeldungen und Verfahren erteilen die zuständigen Sachbearbeiter, die den
Briefköpfen der Schreiben des Registergerichts zu entnehmen sind.