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Streit um Klinikübernahme in Südhessen: Südhessischer Klinikverbund erstreitet über 5 Millionen Euro von ehemaliger Inhaberin - Träger des Universitätsklinikums Mannheim scheitert mit Klage auf Schadensersatz

Datum: 30.09.2019

Streit um Klinikübernahme in Südhessen: Südhessischer Klinikverbund erstreitet über 5 Millionen Euro von ehemaliger Inhaberin - Träger des Universitätsklinikums Mannheim scheitert mit Klage auf Schadensersatz

In dem mit Urteil vom heutigen Tage entschiedenen Rechtsstreit wird um Ansprüche im Zusammenhang mit der Übernahme von drei südhessischen Kliniken durch den Träger des Universitätsklinikums Mannheim im Jahr 2013 gestritten.
Es klagen das Universitätsklinikum Mannheim und die Südhessische Klinikverbund gGmbH gegen die Verkäuferin, eine kirchliche Stiftung sowie weitere Beteiligte.

Die kirchliche Stiftung war Inhaberin des Südhessischen Klinikverbundes, einer gemeinnützigen GmbH. Diese gemeinnützige GmbH betrieb Krankenhäuser an den Standorten Lampertheim, Bensheim, Lindenfels und Offenbach. Das Universitätsklinikum Mannheim war im Jahr 2013 an der Übernahme der drei Standorte in Lampertheim, Bensheim und Lindenfels interessiert. Zu diesem Zweck erwarb die Trägerin des Universitätsklinikums im Jahr 2013 von der kirchlichen Stiftung 95 % der Anteile des Südhessischen Klinikverbundes für einen symbolischen Kaufpreis von einem Euro. Zuvor war der Standort Offenbach nach dem Umwandlungsgesetz ausgegliedert und auf eine neu gegründete gemeinnützige GmbH, die nun ebenfalls verklagt wird, übertragen worden.

Der Träger des Universitätsklinikums Mannheim verlangt von der kirchlichen Stiftung als Verkäuferin Schadensersatz, da diese ihre Pflichten aus dem Vertrag über den Erwerb der Anteile verletzt habe. Das Landgericht Mannheim hatte die Klage abgewiesen.

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat die Berufung des Trägers des Universitätsklinikums zurückgewiesen. Das Universitätsklinikum hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Verkäuferin, da eine Pflichtverletzung der Verkäuferin gegenüber dem Universitätsklinikum nicht festgestellt werden konnte. Dass die gemeinnützige GmbH nach Abspaltung des Klinikums Offenbach in eine prekäre finanzielle Lage gerät, war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses allen Vertragsbeteiligten bekannt und kann damit nicht zu Ersatzansprüchen führen. Auch aus dem Übernahmevertrag ergibt sich kein Anspruch des Klinikums gegen die Verkäuferin.

Allerdings hat die Südhessische Klinikverbund gGmbH, über deren Vermögen im Jahr 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, gegen die kirchliche Stiftung einen Anspruch auf Zahlung von ca. 5,35 Millionen Euro. In Höhe von 2 Millionen Euro haftet die kirchliche Stiftung gemeinsam mit dem ehemaligen Geschäftsführer der gGmbH. Durch die Abspaltung der Klinik Offenbach sank das Vermögen der gGmbH – auch unter Berücksichtigung einer Zahlung von 5 Millionen Euro durch das Universitätsklinikum Mannheim – in der Bilanz unter das Stammkapital. Erwiesen ist nach Auffassung des Senats eine sog. Unterbilanz in Höhe von ca. 5,35 Mio. Euro. Zwar hat sich das Universitätsklinikum Mannheim im Übernahmevertrag nach Auffassung des Senats dazu verpflichtet, die kirchliche Stiftung als Verkäuferin von möglichen Ansprüchen aus Unterbilanz freizustellen. Die Haftung auf Unterbilanz dient jedoch in erster Linie dem Schutz der Gläubiger der gGmbH. Der Südhessische Klinikverbund gGmbH kann den Anspruch also geltend gemacht werden, obwohl die beklagte kirchliche Stiftung nach den vertraglichen Regelungen von der Trägerin des Universitätsklinikums verlangen kann, von der Haftung freigestellt zu werden. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Stiftung und der klagenden Südhessische Klinikverbund gGmbH werden von dieser Vereinbarung nicht beeinflusst.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist möglich.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2019, Az. 1 U 9/18

Maßgebliche Vorschriften auszugsweise:
§ 30 Abs. 1. S. 1 GmbHG
Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden.
§ 31 Abs. 1 GmbHG
Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

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