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Dolmetscher und Übersetzer
Dolmetscher und Übersetzer beherrschen mindestens zwei Sprachen und sorgen dafür, dass sich Menschen mit unterschiedlichen Muttersprachen miteinander verständigen können. Dolmetscher übersetzen mündlich, Übersetzer tun dies schriftlich. Die Gerichtssprache ist deutsch. Wird vor Gericht unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen.
Die Entschädigung für Dolmetscher und Übersetzer richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Die Vergütung für Dolmetscher wird nach Stunden, die für Übersetzer nach Umfang und Schwierigkeit des schriftlichen Textes bemessen. Daneben können Fahrtkostenersatz und Entschädigung für bestimmte Aufwendungen beantragt werden.
Zur Sprachübertragung für gerichtliche Angelegenheiten können Dolmetscher und Übersetzer öffentlich
bestellt und vereidigt werden, wenn sie die erforderliche Sachkunde und persönliche Eignung dafür besitzen. Diese
Voraussetzungen werden von der Verwaltung des Landgerichts geprüft. Dazu ist ein Antrag erforderlich, der bei der Präsidentin
bzw. beim Präsidenten des Landgerichts gestellt werden muss.
Am 01.01.2023 ist das (Bundes-) Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern – Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) – in Kraft getreten. Seitdem gelten zudem neue Landesvorschriften zur Anpassung des Landesrechts an das Gerichtsdolmetschergesetz. Informationen zur neuen Rechtslage und Antragstellung sind unter service-bw.de veröffentlicht.
Weitere Informationen finden Sie auch hier.
Das Merkblatt über die Voraussetzungen für den Antrag auf Beeidigung als Verhandlungsdolmetscher und Urkundenübersetzer sowie ein Antragformular können Sie hier (12,7 KB) herunterladen.
Weitere Informationen auf www.justiz-dolmetscher.de
Informationen über die Möglichkeiten des elektronischen Versands und Empfangs von Dokumenten in der Kommunikation mit der Justiz finden Sie hier
Ansprechpartnerin: Justizangestellte Büch, Zimmer 5101, Telefon 59-1241